Wann gilt meine Stadt oder mein Landkreis als Corona-Hotspot?
Ein Gebiet gilt als Corona-Hotspot, wenn es dort in den vergangenen sieben Tagen mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gab (Sieben-Tage-Inzidenz). Die Ereignisse in Gütersloh und Warendorf und auch die Entwicklungen in einigen Bezirken in Berlin oder Göttingen zeigen, dass sich das Infektionsgeschehen innerhalb weniger Wochen sehr dynamisch entwickeln kann. Aktuelle Zahlen für Ihren ganz persönlichen Landkreis finden Sie beim Dashboard zu Covid-19 des
Robert Koch Instituts
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Ist mein Urlaub in Gefahr, wenn meine Stadt plötzlich zum Corona-Hotspot wird?
Ohne negativen Corona-Test und Attest vom Arzt müssen Sie damit rechnen, wieder nach Hause geschickt zu werden, wenn Sie aus einem Landkreis mit hohen Infektionszahlen kommen. Bund und Länder haben sich nach dem Fall Tönnies in Deutschland auf einheitliche Reisebeschränkungen verständigt. Touristen aus Corona-Hotspots dürfen nur dann in Hotels, Ferienwohnungen oder Campingplätzen untergebracht werden, wenn ein ärztliches Attest und ein negativer Coronatest vorliegen. Wichtig: Der Test darf bei Anreise höchstens 48 Stunden alt sein. Wie die einzelnen Bundesländer den Beschluss umsetzen, ist vielerorts noch offen. Daher am besten vorher genau informieren, welche Regelungen in der jeweiligen Urlaubsregion gelten, wenn die Infektionszahlen im Heimatort plötzlich hochgehen.
Muss ich den notwendigen Corona-Test selber bezahlen?
Wahrscheinlich nicht. In Gütersloh und Warendorf durften sich alle Bürger kostenlos testen lassen. Auch in Bayern sind seit 1. Juli Gratis-Test für alle Einwohner vorgesehen; ob andere Bundesländer nachziehen, ist aktuell noch offen. Sollten weitere Landkreise und Städte in den nächsten Wochen zum Hotspot werden, steht derzeit zu vermuten, dass sich die Einwohner auch dort, kostenlos testen lassen können.
Bekomme ich mein Geld zurück, wenn ich nicht einreisen darf?
In der Regel: ja. Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben und aufgrund einer rechtlichen Bestimmung das Hotel Sie nicht aufnehmen darf, müssen Sie für den ausgefallenen Urlaub nichts bezahlen und bekommen auch bereits geleistete Anzahlungen zurück erstattet. Komplizierter ist es bei einzeln gebuchten Unterkünften. Trotzdem raten die Verbraucherzentralen, auf eine Rückzahlung zu bestehen. Das Argument: Besteht ein Beherberungsverbot, können die Hotels und Ferienhausbetreiber den geschlossenen Vertrag nicht erfüllen – und daher können abgewiesene Reisende auch ihre Anzahlungen zurück verlangen. Außerdem hätten die meisten Unterkünfte sicherlich keine Probleme, ihre Betten schnell neu zu vergeben.
Was ist generell beim Reisen in Corona-Zeiten zu beachten?
Besonders Touristen, die fliegen und ins Ausland reisen, sollten kurz vor Ferienstart noch einmal genau prüfen, welche Einreisebestimmungen für ihr Urlaubsland vorliegen. Denn die Rahmenbedingungen ändern sich teilweise von einen Tag auf den anderen. So haben beispielsweise kürzlich Spanien und Griechenland verkündet, dass Urlauber, die mit dem Flugzeug einreisen, vorher eine Erklärung zum Gesundheitszustand ausfüllen müssen – online oder per App.